Erstes Arzneimittel zur Behandlung von Analkrebsvorstufen bei HIV-Positiven zugelassen
Das Arzneimittel Imiquimod ist jetzt zum „Off-Label-Einsatz“ für die Behandlung von Analkrebsvorstufen bei HIV-Patienten verordnungs- und erstattungsfähig.
Bereits im Juli dieses Jahres veröffentlichte der Gemeinsame Bundessausschuss (G-BA) den Beschluss, die Arzneimittel-Richtlinie um den Off-Label-Einsatz von Imiquimod bei Vorstufen zum Analkarzinom bei HIV zu erweitern.
Demnach soll das Chemotherapeutikum als Creme bei HIV-Patienten unter antiretroviraler Therapie (ART) zur Behandlung von hochgradigen analen intraepithelialen Dysplasien (AIN) angewendet werden. Diese Fehlbildungen können Vorstufen zu bösartigen Tumoren sein. Bislang gab es für deren Behandlung keine Arzneimittel.
Imiquimod kann bei HIV-Patienten unabhängig von der HIV-Viruslast und der aktuellen CD4-Zellzahl eingesetzt werden. Ziel der Therapie ist die Rückbildung der Analkrebsvorstufen. Die Kosten der Behandlung werden von den Krankenkassen übernommen.
HIV-positive schwule Männer und andere Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), haben ein erhöhtes Risiko, an Analkrebs zu erkranken. Ihnen wird daher empfohlen, regelmäßig zur Vorsorge zu gehen. Häufig treten Analkarzinome in Verbindung mit einer Infektion mit humanen Papillomviren (HPV) auf.
Im Off-Label-Einsatz sind Arzneimittel auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete verordnungsfähig. In Deutschland ist Imiquimod unter dem Handelsnamen Aldara® bislang für die Behandlung von Feigwarzen, Genitalwarzen und Basalzellkarzinomen bei Erwachsenen zugelassen.
Den Vorschlag zum Off-Label-Einsatz von Imiquimod hatte die Off-Label-Kommission des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im August 2012 im Gemeinsamen Bundesausschuss eingebracht. In einem Fazit des G-BA heißt es, dass der Einsatz von Imiquimod für die Behandlung von Analkrebsvorstufen bei HIV-Positiven „wissenschaftlich gerechtfertigt“ sei. Die Deutsche AIDS-Hilfe ist in beiden Gremien beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
(Christina Laußmann)
Quellen/ weitere Informationen:
„Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses“ (pdf)