Familienzuschlag: Gleiche Rechte für eingetragene Lebenspartnerschaften

Verpartnerte Beamtinnen und Beamte dürfen beim Familienzuschlag nicht benachteiligt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klargestellt.

Kläger war ein seit 2002 verpartnerter Beamter aus Hessen – er hatte bisher vergeblich den Familienzuschlag rückwirkend zum 3. Dezember 2003 eingefordert (seit diesem Tag gilt die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie).

Das Bundesverfassungsgericht fordert nun, den Zuschlag rückwirkend sogar maximal bis zum 1. August 2001 zu zahlen, weil an diesem Tag das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft trat. Die Regierungen von Bund und Ländern müssen dies nun für diejenigen umsetzen, die gegen die Ungleichbehandlung geklagt haben und über deren Anspruch noch nicht entschieden wurde. Ob auch andere verpartnerte Beamtinnen und Beamte profitieren, liegt in der Hand der Parlamente.

In seiner Entscheidung argumentiert der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, eine Ungleichbehandlung beim Familienzuschlag stelle eine Ungleichbehandlung von Personengruppen aufgrund der sexuellen Orientierung dar, da die Ehe nur Heterosexuellen offen stehe. Diese Schlechterstellung von Homosexuellen sei durch den besonderen Schutz für die Ehe nach Artikel 6 des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigen.

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) fordert, dass der Bund und die Länder, welche die rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bisher ablehnen (das sind alle Bundesländer bis auf Hamburg, Brandenburg und Rheinland-Pfalz), ihre Besoldungsgesetze schnell nachbessern.

Die Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis 90/Die Grünen) und Barbara Höll (Die Linke) forderten die Regierung darüber hinaus auf, eingetragene Lebenspartnerschaften nun zügig auch beim Steuer- und Adoptionsrecht gleichzustellen.

(Juliane Böthner/hs)

 

Quellen/weitere Informationen

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2012

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Zweiter Senat) vom 19. Juni 2012

Ausführlicher Artikel zum Urteil auf queer.de vom 1. August 2012

Hinweise des LSVD zur Entscheidung