Noch keine elektronische Gesundheitskarte? Ab 2014 können Patienten zur Kasse gebeten werden

Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) weist darauf hin, dass gesetzlich Krankenversicherte, die bis zum 1.1. 2014 nicht über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verfügen, Arztrechnungen unter Umständen erst einmal privat bezahlen müssen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt auf seiner Website im Fragen-und-Antworten-Bereich zur eGK, dass die alte Krankenversichertenkarte (KVK) ab 1. Januar 2014 nicht mehr als Nachweis des Versicherungsschutzes anerkannt werde. Versicherte hätten innerhalb von 10 Tagen nach einer Behandlung dem Arzt eine gültige elektronische Gesundheitskarte oder einen entsprechenden Versicherungsnachweis der Krankenkasse vorzulegen, andernfalls könne der Arzt eine Privatrechnung stellen. „Sofern der Versicherte dann bis zum Ende des Quartals einen entsprechenden Versicherungsnachweis erbringt, muss der Arzt die Privatvergütung zurückerstatten. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieses Zeitraums, hat der Versicherte die Kosten privat zu bezahlen. Ein Erstattungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse besteht nicht mehr“, so das BMG weiter.

„Vor diesem Hintergrund sollte jeder, der bisher kein Foto von sich bei der Kasse eingereicht hat, um gegen die eGK zu protestieren, diese Entscheidung für sich erneut prüfen“, sagt Silke Eggers, DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung.

Das Verfahren zur Umstellung auf die elektronische Gesundheitskarte ist im Bundesmantelvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geregelt. Die Vertragspartner sind sich allerdings bislang uneinig, was geschieht, wenn Versicherte ab Januar 2014 ihrem Arzt nicht die elektronische Gesundheitskarte vorlegen.

Der GKV-Spitzenverband erklärte Anfang Oktober dieses Jahres in einer Pressemitteilung, man habe sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die alte Krankenversichertenkarte unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum zum Jahresbeginn ungültig werde und nur noch die eGK genutzt werden könne. Der Vorstand der KBV teilte daraufhin mit, dies sei eine Fehlinformation. Solange dem Versicherten noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliege, stelle auch die Krankenversichertenkarte einen gültigen Versicherungsnachweis dar und könne bis Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer verwendet werden.

„Da sich der GKV-Spitzenverband und die KBV bisher in ihren Aussagen widersprechen, ist nicht klar, welche Konsequenzen es hat, wenn man ab Januar nächsten Jahres noch nicht in Besitz der neuen Karte ist“, sagt Silke Eggers. „Der Versicherungsschutz bleibt zwar unangetastet, Patienten ohne eine elektronische Gesundheitskarte sollten aber wissen, dass sie unter Umständen hohe Geldsummen vorleisten und sich diese dann innerhalb kurzer Fristen in einem aufwendigen Erstattungsverfahren zurückholen müssen. Das birgt ein Risiko, letztlich auf den Kosten sitzen zu bleiben. Diese Verunsicherung ist unnötig und sehr ärgerlich. Wir erwarten, dass sich die entsprechenden Stellen einigen und schnell eine Klärung herbeiführen.“

(Christina Laußmann)

 

Weitere Informationen:

„Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV (Anlage 4a des Bundesmantelvertrags)

„Countdown für den gläsernen Patienten?“  Informationen der Verbraucherzentrale Hamburg zur eGK (Stand: 15.11.2013)

„Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß – Photo ist Pflicht“, Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zum Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2013