Medizinische Versorgung in Haft
In dieser Broschüre beantworten wir typische Fragen zum Thema, wie sie von Gefangenen häufig gestellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Seit 2007 können die Bundesländer eigene Gesetze zur Regelung des Strafvollzugs erlassen, was in Bayern (BayStVollzG), Hamburg (HmbStVollzG) und Niedersachsen (NJVollzG) bereits geschehen ist.
In den anderen Bundesländern gilt weiterhin das "alte" Strafvollzugsgesetzt. Was die medizinische Versorgung in Haft angeht, unterscheiden sich die drei Ländergesetzte allerdings nicht wesentlich von ihrem Vorgänger. Zu der Frage, was den Gefangenen zusteht, verweisen alles Ländergesetze auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung in den Sozialgestzbüchern (SGB), insbesondere im Buch V. Die Paragrafen zur medizinischen Versorgung in Haft sind in der Tabelle aus S. 18/19 aufgeführt.