Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent einige Sonderrechte zu ,die Nachteilsausgleich genannt werden. Zum Beispiel erhalten sie fünf Tage Urlaub zusätzlich. Außerdem können sie von ihrem Arbeitgeber verlangen, sie von Mehrarbeit freizustellen. Er muss ihre Arbeitszeit dann auf die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit beschränken.
Kündigungsschutz
Außerdem gilt bei Schwerbehinderten ein verstärkter Kündigungsschutz. Voraussetzung ist ein Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent. Wenn ein Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt und bewilligt worden ist, genügt auch ein Schwerbehinderungsgrad von 30 Prozent.
Schwerbehinderten darf dann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt. Das schützt nicht – wie häufig angenommen – generell vor einer Kündigung. Es bietet aber Schutz davor, dass der Arbeitgeber versucht, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer loszuwerden, obwohl keine triftigen Kündigungsgründe vorliegen.
Manchmal sind Schwerbehinderte tatsächlich nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Bei Kündigungen mit dieser Begründung prüft das Integrationsamt, ob der Mitarbeiter in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden kann.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch Lohnzuschüsse zu unterstützen, damit er den Mitarbeiter halten kann.
Zuschüsse
Arbeitgeber von Schwerbehinderten und Schwerbehinderte selber können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Arten von Zuschüsse beantragen. Z.B. zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes mit geeigneten Büromöbel oder einen Computer.
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Lohnzuschüsse, eine Assistenz für den Mitarbeiter und weitere Förderungen möglich. Eine ausführliche Liste der Unterstützungsmöglichkeiten und der jeweiligen zuständigen Behörde gibt es hier.