Patienten haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Patientenakte zu nehmen, soweit keine erheblich therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen. Dazu gehören sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungen (Ergebnisse), Befunde, Therapien und ihre Wirkung, Eingriffe sowie Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. Bei elektronischen Akten muss der Arzt dem Patienten Kopien der Patientenakten aushändigen, darf dafür allerdings Kopierkosten in Rechnung stellen.
Röntgenbilder und andere Dokumente, die sich nicht so einfach kopieren lassen, muss der Arzt dem Patienten aushändigen. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn man einen anderen Arzt nach seiner Meinung befragen möchte. Der Arzt darf allerdings vom Patienten verlangen, die Dokumente anschließend wieder zurückzubringen.
Einschränkungen
Der Arzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten persönliche Einschätzungen und Kommentare offenzulegen, die er vielleicht in der Krankenakte notiert hat. Zu solchen Notizen könnten zum Beispiel Aufzeichnungen über Meinungsverschiedenheiten mit dem Patienten zählen. Der Arzt darf solche Anmerkungen zurückhalten oder in den Dokumenten unkenntlich machen, bevor er sie dem Patienten aushändigt. Das gilt aber nicht für die Einschätzungen des Arztes bezüglich der Diagnose oder der Behandlung – auch dann nicht, wenn der Arzt seine Meinung später geändert hat.
In seltenen Fällen darf der Arzt die Einsicht in die Patientenakte teilweise oder komplett verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einsichtnahme therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritte entgegenstehen. Jedoch muss die Ablehnung entsprechend begründet sein.
Probleme
Manchmal weigern sich Ärzte, den Patienten die Akten zu zeigen oder auszuhändigen. In diesem Fall weist man den Arzt am besten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass man von seinem juristisch verbrieften Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen möchte. Nützt das nichts, kann die zuständige Ärztekammer oder der Landesdatenschutzbeauftragte weiterhelfen. Erst wenn auch die nichts ausrichten können, sollte man auf Herausgabe der Akte klagen.