Russland muss HIV-positiven Ausländern Entschädigung zahlen
Die russischen Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Menschen mit HIV verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Zu diesem Urteil kam heute der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
Den Kläger_innen aus Moldawien, Usbekistan, Kasachstan und der Ukraine war aufgrund ihrer HIV-Infektion verweigert worden, nach einem Auslandsaufenthalt zu den in Russland lebenden Familienangehörigen zurückzukehren beziehungsweise zu ihnen zu ziehen. Das Gericht hat ihnen nun eine Entschädigung von jeweils 15.000 Euro zugesprochen. Außerdem muss Russland für die entstandenen Kosten aufkommen.
Zwar garantiere die Europäische Menschenrechtskonvention nicht das Recht, sich in einem beliebigen Land niederzulassen. Gleichwohl aber müsse ein Staat seine Einwanderungspolitik in einer Weise gestalten, die mit den Menschenrechten vereinbar sei, so der EGMR. Insbesondere müsse es möglich sein, das Privat- oder Familienleben frei gestalten zu können und nicht diskriminiert zu werden.
Das Gericht kritisierte, dass die Anwendung der russischen Regelung, auf deren Grundlage den Kläger_innen die Einreise beziehungsweise der Aufenthalt verboten worden war, auf der unberechtigten, zudem pauschalen Annahme beruhe, sie würden durch ihr Verhalten eine mögliche HIV-Übertragung in Kauf nehmen. Angesichts der europäischen wie internationalen Bestrebungen, die noch in einigen Ländern für Menschen mit HIV bestehenden Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen abzuschaffen, habe Russland keine zwingenden Gründe für sein Vorgehen vorlegen können.
Allerdings stellte das Gericht fest, dass die russische Justiz bereits eine Reform des betreffenden Gesetzes anstrebe. Daher habe man darauf verzichtet, die Einhaltung des Urteils durch weitergehende Maßnahmen zu kontrollieren.
(ascho)
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