Behinderung
Behinderung
Schwerbehinderung
Wenn die HIV-Infektion zu einer Schwerbehinderung führt, ergeben sich daraus bestimmte Rechte. Um sie in Anspruch zu nehmen, muss man beim zuständigen Amt einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Als schwerbehindert gilt, wer einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent zugesprochen bekommt. Neben den Prozenten können auch verschiedene Merkzeichen (z.B. G für Gehbehindert, B für Begleitperson erforderlich usw.) vergeben werden. Mit den Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.
Wer einen Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Prozent bescheinigt bekommt, kann sich bezüglich des Kündigungsschutzes mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Dafür ist Antrag beim Arbeitsamt erforderlich.
Den Zeitpunkt für einen Antrag auf Gleichstellung sollte man sich gut überlegen. Da dann der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert wird, kann es von Vorteil sein, damit zu warten, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr in der Probezeit ist und das Kündigungsschutzgesetz auch greift. Bei der Entscheidung kann eine Beratung in einer Aidshilfe helfen.
Die Gesetze zum Thema Schwerbehinderung sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), ab §68 geregelt.
Weitere Informationen:
Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zur Teilhabe (früher: Eingliederungshilfe) erhalten Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind (zum Beispiel aufgrund einer Krankheit).
Folgende Leistungen gehören dazu:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, zum Beispiel Sozialhilfe und Grundsicherung
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Gezahlt werden diese Leistungen von verschiedenen Institutionen, darunter die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Sozialhilfeträger und die gesetzlichen Krankenkassen.
Die Bestimmungen basieren auf § 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Behinderung verbietet. Geregelt sind die Leistungen überwiegend im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Informationen über Ansprüche und Anträge gibt es auf einer speziellen Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Ausführliche Informationen über Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und ihre Arbeitgeber gibt es auch auf der Website der Integrationsämter.
Persönliches Budget
Persönliches Budget
Menschen mit Behinderungen erhalten Sozialleistungen meist in Form von Dienst- und Sachleistungen. Die zuständige Behörde schickt zum Beispiel einen Betreuer oder es kommt ein Pflegedienst ins Haus. Dabei können die Leistungsempfänger oft wenig mitbestimmen.
Das Persönliche Budget bietet eine Alternative. Statt der Leistungen wird ein entsprechender Geldbetrag ausgezahlt. Davon kann sich der Leistungsempfänger die Unterstützung nach seinen eigenen Vorstellungen selber beschaffen, etwa indem er Helfer bezahlt oder einen Pflegedienst beauftragt.
Ein Persönliches Budget kann beim entsprechenden Leistungsträgerbeantragt werden, also zum Beispiel bei der Krankenkasse, der Pflegekasse, der Rentenversicherung, dem Sozialhilfeträger, dem Integrationsamt sowie der Bundesagentur für Arbeit.
Dabei können „Leistungen zur Teilhabe“ und andere Sozialleistungen einbezogen werden. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (SGBIX).
Das persönliche Budget stellt eine große Chance dar. Andererseits ist es mit bürokratischem Aufwand verbunden und erfordert Fachwissen. Wir empfehlen daher eine Beratung bei einer spezialisierten Beratungsstelle.
Ausführliche Informationen gibt es