FAQ HIV und Arbeit

Diese Seite versammelt viele Fragen zum Thema HIV und Arbeit. Bei weiteren Fragen kann man sich auch an die Beratungsangebote der Aidshilfen wenden.

Mehr zum Thema

Allgemeine Infos zu HIV und Arbeit bietet unsere Themenseite.

Kann man mit HIV jeden Beruf ausüben?

Ja. Menschen mit HIV können jeden Beruf ausüben. Im Arbeitsalltag besteht kein HIV-Übertragungsrisiko. Das gilt für sämtliche Tätigkeiten, ob in Schulen und Kindergärten, in Gesundheitsberufen, in der Gastronomie oder im Handwerk.

Laut § 43 Infektionsschutzgesetz braucht jede in der Gastronomie oder Lebensmittelverarbeitung beschäftigte Person eine Bescheinigung des Gesundheitsamts. Dazu ist keine Untersuchung, sondern nur die Teilnahme an einer „Belehrung“ erforderlich. Die Gesundheitsämter bieten dafür Termine an. Menschen mit HIV bekommen diese Bescheinigung problemlos – ein HIV-Test ist hier nicht vorgesehen.

Besondere Empfehlungen gibt es nur bei wenigen besonders verletzungsträchtigen operativen Eingriffen: Diese sollen HIV-positive Chirurg*innen nur vornehmen, wenn ihre Viruslast unter der Nachweisgrenze von 50 Viruskopien/ml liegt und mit doppelten Handschuhen gearbeitet wird. Bei Jobs, die mit Arbeitseinsätzen in Ländern verbunden sind, in denen Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Menschen mit HIV gelten (www.hivtravel.org), können gemeinsam Lösungen gefunden werden.

Muss man eine HIV-Infektion mitteilen?

Nein. Es gibt keine Meldepflicht für HIV. Menschen mit HIV müssen Arbeitgeber*innen nicht über die HIV-Infektion informieren und sie dürfen auch nicht danach gefragt werden.

Passiert das trotzdem, zum Beispiel im Bewerbungsgespräch, braucht man nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Die Frage darf nur gestellt werden, wenn die HIV-Infektion für die ausgeübte Tätigkeit relevant ist. Das ist nur bei den allerwenigsten Tätigkeiten der Fall (siehe „Kann man mit HIV jeden Beruf ausüben?“).

Auch Mitarbeiter*innen von Arbeitsagenturen und Jobcentern dürfen potenzielle Arbeitgeber*innen nicht über die HIV-Infektion von Arbeitssuchenden informieren.

Dürfen Kolleg*innen über eine HIV-Infektion informiert werden?

Nein. Vielmehr haben Vorgesetzte die Pflicht, den Datenschutz und die Privatsphäre aller Mitarbeiter*innen zu schützen.

Auch Betriebsärzt*innen dürfen keine Diagnosen an Arbeitgeber*innen weitergeben. Sie dürfen lediglich mitteilen, ob Arbeitnehmer*inen für ihre Tätigkeiten geeignet sind oder nicht.

Gibt es Gefahren für Kolleg*innen oder Kund*innen?

Nein. HIV ist ein schwer zu übertragendes Virus und wird vor allem sexuell und beim gemeinsamen Gebrauch von Spritzen weitergegeben. Im Arbeitsalltag besteht kein Infektionsrisiko für Kolleg*innen, Kund*innen oder Betreute.

Ist ein HIV-Test im Einstellungsverfahren erlaubt?

Eine HIV-Infektion spielt so gut wie nie eine Rolle für die angestrebte Tätigkeit (siehe „Kann man mit HIV jeden Beruf ausüben?“). Deshalb gehört ein HIV-Test nicht zur Einstellungsuntersuchung und auch nicht zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Zwar wird oft behauptet, ein (negativer) HIV-Test sei für bestimmte Arbeitsbereiche notwendig, zum Beispiel in der Kranken-, Alten-, Kinder- und Jugendpflege oder auch bei Labortätigkeiten. Dies ist aber nicht richtig.

Da HIV im Arbeitsalltag nicht übertragen werden kann, haben selbst „freiwillige“ HIV-Tests hier nichts zu suchen – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann ein solcher Test auch nie freiwillig sein.

Darf man wegen einer HIV-Infektion gekündigt werden?

Nein. Eine Kündigung aufgrund der HIV-Infektion stellt eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar.

Schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor HIV-Diskriminierung?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat Ende 2013 entschieden, dass auch eine symptomlose HIV-Infektion als Behinderung im Sinne des AGG gilt (6 AZR 190/12). Laut diesem Urteil ist die Kündigung von Arbeitnehmer*innen wegen einer HIV-Infektion im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam.

Was können Arbeitnehmer*innenvertretungen tun?

Gewerkschafter*innen, Betriebs- oder Personalrät*innen, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretungen können für Menschen mit HIV wichtige Anlaufstellen bei Problemen am Arbeitsplatz sein. Da für sie eine Schweigepflicht gegenüber Arbeitgeber*innen und anderen Beschäftigten gilt, können sie Ratsuchenden einen sicheren Raum bieten.

Darüber hinaus können sich Arbeitnehmer*innenvertretungen für die Unterzeichnung der Arbeitgeber*innendeklaration #positivarbeiten einsetzen und damit für einen respektvollen und selbstverständlichen Umgang mit HIV-positiven Mitarbeitenden werben.

Ausführlichere Informationen gibt es in der Broschüre „HIV und Arbeit? Sie sind gefragt!“

Der Doppel-Flyer „Out am Arbeitsplatz“/„HIV ist auch nicht mehr das, was es mal war“ mit Informationen für HIV-positive Arbeitnehmer*innen/für Arbeitgeber*innen, Kolleg*innen und Vorgesetzte kann im DAH-Shop kostenlos bestellt werden.

Was können Arbeitgeber*innen tun?

Arbeitgeber*innen können ein respektvolles Klima fördern, das allen zugutekommt. Sie können aufklären, Offenheit signalisieren und sich gegen Diskriminierung positionieren.

Außerdem können Arbeitgeber*innen

  • die Deklaration #positivarbeiten unterzeichnen
  • die darin enthaltenen Grundsätze lebendig werden lassen
  • sich über HIV informieren
  • Informationsmaterial zur Verfügung stellen
  • Schulungen und Fortbildungen anbieten
  • Leitlinien erarbeiten, die Bedürfnisse von Menschen mit chronischen Erkrankungen wie z. B. flexible Arbeitszeiten berücksichtigen.

Weitere Infos:

  • Ausführliche Informationen für Arbeitgeber*innen bietet die Broschüre „HIV und Arbeit? Das geht!“
  • Und die Internetseite von #positivarbeiten.
  • Ein kompaktes Faktenblatt zu HIV und Arbeit im PDF-Format findet sich hier.
  • Der Doppel-Flyer „Out am Arbeitsplatz“/„HIV ist auch nicht mehr das, was es mal war“ mit Informationen für HIV-positive Arbeitnehmer_innen/für Arbeitgeber_innen, Kolleg_innen und Vorgesetzte kann im DAH-Shop kostenlos bestellt werden.