Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I (ALG I) erhält, wer
- arbeitslos ist
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet
- in den letzten zwei Jahren mindestens 360 Tage als Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst) beitragspflichtig war
- noch nicht die Altersgrenze für Rente erreicht hat
Die Höhe des ALG I hängt vom bisherigen Gehalt ab. Arbeitslose mit Kindern bekommen etwa 67 Prozent, alle anderen etwa 60 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Liegt das ALG I niedriger als das ALG II (Hartz IV), kann als Ergänzung ALG II beantragt werden; das Arbeitslosengeld wird so auf die Höhe von ALG II aufgestockt.
Die Dauer des Bezugs von ALG I hängt vom Lebensalter ab. Unter 50-Jährige erhalten es höchstens ein Jahr, Ältere teilweise länger. Die Dauer der Zahlungen hängt auch davon ab, wie lange man Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Geregelt ist diese Leistung im Sozialgesetzbuch III (SGB III) .
Weitere Informationen gibt es bei den örtlichen Arbeitslosenvereinen und der Agentur für Arbeit.
ALG II / Hartz IV
ALG II / Hartz IV
Diese Leistung ist unter den Bezeichnungen Arbeitslosengeld II (ALG II), Hartz IV und „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ bekannt.
ALG II erhält man, wenn das ALG I ausgelaufen ist oder kein Anspruch darauf besteht. Anspruch auf ALG II haben bedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren.
Das ALG II soll die Kosten für das Nötigste abdecken, also zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und Wohnung. Alleinstehende erhalten zurzeit einen Regelsatz von 399 Euro (Stand Januar 2015), zusätzlich werden eine „angemessene“ Unterkunft und die Heizkosten bezahlt.
Über diese Leistungen hinaus können in bestimmten Situationen weitere Leistungen (Mehrbedarfe) beantragt werden. Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.
Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.
Geregelt ist das ALG II im Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Weitere Informationen gibt es bei der Agentur für Arbeit und bei Tacheles e.V.
Härtefallregelung bei ALG II / Hartz IV
Härtefallregelung bei ALG II / Hartz IV
Empfänger von ALG II können sich bestimmte, nicht im Regelsatz enthaltene Kosten im Rahmen der so genannten Härtefallregelung erstatten lassen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für nicht verschreibungsfähige Medikamente, Fahrtkosten bei Arztbesuchen und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer. Für den Antrag sollte man sich vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigen lassen und es selber ausführlich begründen und belegen.
Aus der Bescheinigung /Begründung muss hervorgehen, dass die beantragten Maßnahmen unbedingt notwendig sind und dass der Bedarf regelmäßig besteht, also nicht nur einmalig.
Grundlage für diese Regelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe auch) aus 2010.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsagentur festgelegt, in welchen Fällen Mehrbedarf gewährt werden soll. Die Liste kann der Orientierung dienen, ist aber nicht abschließend.
Weitere Informationen zur Härtefallregelung gibt es hier.
Ein Muster für die Antragstellung gibt es hier.
Sozialgeld
Sozialgeld
Sozialgeld erhalten „nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige“ (zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren), wenn sie mit jemandem in einer „Bedarfsgemeinschaft“ zusammenleben, der ALG II erhält. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine alleinerziehende Mutter ALG II bekommt. Die Höhe des Sozialgeldes entspricht der Höhe des ALG II.
Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder, die aufgrund anderer Gesetze Anspruch auf Sozialhilfe haben. Das kann zum Beispiel bei behinderten Kindern der Fall sein.
Sozialhilfe
Sozialhilfe
Die Bedeutung der Bezeichnung Sozialhilfe hat sich im Jahr 2005 geändert. Was früher Sozialhilfe genannt wurde, ist teilweise durch das ALG II (Hartz IV) ersetzt worden. Anspruch auf Sozialhilfe im neuen Sinn haben nur Menschen, die zeitweilig nicht erwerbsfähig sind, Vorruheständler mit niedriger Rente, Menschen mit länger andauernden Krankheiten und in bestimmten Fällen Kinder.
Die Höhe der Sozialhilfe ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.
In bestimmten Situationen können Mehrbedarfe beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de
Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
Grundsicherung
Grundsicherung
In diesem Abschnitt geht es um die „Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung“. Sie darf nicht mit ALG II (Hartz IV) verwechselt werden, das auch Grundsicherung genannt wird.
Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten:
- Menschen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, also nicht mehr arbeiten können
- Menschen, deren Rente oder Erwerbsminderungsrente/Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreichend ist oder die sich im Rentenalter befinden, aber keine Rentenansprüche haben
Die Höhe der Grundsicherung ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.
In bestimmten Situationen können „Mehrbedarfe“ beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de.
Die Grundsicherung ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
Stiftungen
Stiftungen
Immer wieder kann es zu Situationen beziehungsweise Notlagen kommen, für die es keine öffentlichen Unterstützungen gibt. Hier springen möglicherweise folgende Institutionen ein:
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Deutsche AIDS-Stiftung (DAS)
Die Deutsche AIDS-Stiftung hilft HIV-positiven und an AIDS erkrankten Menschen in materiellen Notlagen. Voraussetzung ist, dass keine anderer Kostenträger zur Hilfe verpflichtet ist. Die Höhe der Förderung hängt vom Einzelfall ab.
Anträge bei der Stiftung können direkt oder über die örtlichen Aidshilfen gestellt werden. Antragsformulare und Vergabekriterien gibt es auf der Internetseite der Stiftung zum Herunterladen.
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Michael-Stich-Stiftung
Die Michael-Stich-Stiftung bietet Unterstützung für HIV-infizierte und an AIDS erkrankte Kinder. Anträge können direkt bei der Stiftung oder über die Aidshilfen und Kliniken gestellt werden. Neben der Einzelfallhilfe für Kinder finanziert die Stiftung auch Gruppenreisen und Seminare für HIV-infizierte Kinder und Jugendliche.