Endlich gleiches Recht für alle bei künstlicher Befruchtung

Beschluss des G-BA: Die Kasse zahlt auch bei Menschen mit HIV, die Eltern werden wollen

Die Gesetzlichen Krankenkassen finanzieren in Zukunft künstliche Befruchtung auch dann, wenn einer oder beide Partner HIV-positiv sind. Das hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, der in Deutschland die Erstattungsfähigkeit von Medikamenten und medizinischen Leistungen regelt.

Somit gelten demnächst für von HIV betroffene Paare die gleichen Regeln wie für alle anderen: Eine künstliche Befruchtung wird verheirateten Paaren von der Kasse bezahlt, wenn eine Fruchtbarkeitsstörung vorliegt und Aussicht auf Erfolg besteht. (Die genauen Bedingungen sind im Paragraf 27a des Sozialgesetzbuches V festgeschrieben.)

Bisher galt, dass beide Ehepartner zum Zeitpunkt einer künstlichen Befruchtung HIV-negativ sein mussten. Für andere Erkrankungen gab es eine solche Regel nicht.

Der Beschluss im G-BA erfolgte auf Initiative der Patientenvertretung im G-BA. Die Deutsche AIDS-Hilfe, die Mitglied in diesem Gremium ist, hatte den Prozess angestoßen und vorangetrieben.

„Wir freuen uns sehr über diese Entscheidung“, sagt die Frauenreferentin der Deutschen AIDS-Hilfe, Marianne Rademacher. „Endlich werden Menschen mit HIV nicht mehr benachteiligt.“

Dank HIV-Medikamenten und der Möglichkeit, Sperma von HIV zu reinigen, gibt es heute keinen medizinischen Grund mehr gegen eine Elternschaft von Menschen mit HIV. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind einer HIV-positiven Mutter sich infiziert, lässt sich auf unter ein Prozent senken.

In der Begründung des G-BA-Beschlusses heißt es, bei einer schwerwiegenden Erkrankung bei einem oder beiden Partnern werde ohnehin genau überprüft, welche Risiken durch eine künstliche Befruchtung oder Schwangerschaft entstünden. „Ein Sonderstatus der HIV-Infektion lässt sich in diesem Zusammenhang medizinisch nicht begründen“, sagt Dr. Harald Deisler, Unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Wenn das BMG keine Einwände hat, wird die neue Regelung im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Dieser Vorgang kann allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

(howi)

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