Die Infomappe richtet sich an Berater*innen in Aidshilfen.

Ratsuchende, die Fragen rund um HIV, Geschlechtskrankheiten und sexuellem Wohlbefinden haben, können sich an unsere Onlineberatung unter www.aidshilfe-beratung.de wenden.  

Vielen Menschen fällt es schwer, sich in einem Gespräch zu öffnen und über persönliche Schwierigkeiten zu sprechen. Deshalb ist die Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs die wichtigste Grundbedingung für den Kontakt zwischen Berater_in und Klient_in. 

Ratsuchende müssen darauf vertrauen können, dass sich die Mitarbeitenden von Beratungseinrichtungen an diesen Grundsatz der Vertraulichkeit halten. Daher existieren hierzu auch besondere, gesetzliche Regelungen. 

Für Sozialarbeiter_innen, Psycholog_innen und Suchtberater_innen ist in diesem Zusammenhang der § 203 StGB von besonderer Bedeutung: 

203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als  

1.  Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des     Schwangerschaftskonfliktgesetzes,  

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Schweigepflicht und Selbstverständnis

Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen sind deshalb verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Aidshilfe bekannt werdenden Informationen, Daten und Vorgänge geheim zu halten. Es ist den Mitarbeitenden untersagt, gegenüber Dritten darüber Angaben zu offenbaren – selbst durch Andeutungen oder nonverbale Gesten.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch

  • wenn ein_e Klient_in in der Aidshilfe vermeintlich „offen“ mit seiner_ihrer HIV-Infektion oder privaten Problemen umgeht.
  • für alle Informationen aus kollegialem Austausch und Supervision, die Klient_innen oder die haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter_innen und deren Angehörige betreffen.
  • im Prinzip auch gegenüber Ärzt_innen, medizinischem Personal oder Kolleg_innen aus anderen Beratungseinrichtungen. Vorraussetzung für die Kontaktaufnahme und Weiterleitung von Informationen an andere Einrichtungen ist, dass der_die Klien_in eine Schweigepflichtentbindung erteilt. Diese sollte immer auf konkrete Anlässe hin erteilt werden (gegenüber Dr. X, dem Amt Y usw.), niemals als Generalvollmacht (alle meine Angelegenheiten betreffend) unterschrieben werden.
  • über das Ende der Tätigkeit in Aidshilfe hinaus. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann mit arbeitsrechtlichen, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen verbunden sein – auch wenn aus Fahrlässigkeit gehandelt wurde, d. h. dass die Schweigepflicht verletzt wird, ohne dass den Betreffenden dies bewusst wird.

Datenschutz

Um das Bekanntwerden von vertraulichen Informationen zu unterbinden, sind alle Dokumente, auf denen Name und andere personenbezogenen Daten vermerkt sind (z. B. Gesprächsnotizen, Teilnehmer_innenlisten), für Dritte grundsätzlich unzugänglich aufzubewahren.

Sollen diese Unterlagen vernichtet werden, ist auf eine vollständige Vernichtung der Daten z. B. durch „Schreddern“ zu achten. Keinesfalls dürfen diese Dokumente im Altpapier landen oder als „Schmierpapier“ genutzt werden!

Auch auf die Sicherheit elektronischer Daten und elektronischer Systeme ist zu achten. Computer sind z. B. durch geeignet starke Passwörter zu schützen. Geschützte Bildschirmschoner können bei kurzen Unterbrechungen ein geeignetes Mittel sein, die Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

Mobile Datenträger mit personenbezogenen oder gar besonders sensiblen personenbezogenen Daten, sollten prinzipiell verschlüsselt werden um sie vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Geht ein solcher Datenträger beispielsweise trotz aller Vorsicht verloren, sind die Daten durch die Verschlüsselung doch vor unbefugten Zugriffen geschützt.

Bei Nichtgebrauch sollten mobile Datenträger stets in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden. Und natürlich müssen auch Daten auf mobilen Datenträgern nach dem Wegfall des Verwendungszwecks gelöscht werden.

Beraten Aidshilfen im Internet, so sind den Fragen der Datensicherung und sicheren Datenübertragung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Technische Vorraussetzungen wie eine Web-Basierung und SSL-Verschlüsselung sollten gegeben sein. Eine Beratung über normale E-Mail entspricht nicht unseren Grundsätzen des Datenschutzes.

Die Regeln der Schweigepflicht und des Datenschutzes stellen wichtige Qualitätsstandards von Aidshilfe dar. Zur gegenseitigen Absicherung unterschreiben neue ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter_innen von Aidshilfen in der Regel eine Schweigepflichterklärung.