Grenzen der Beratung in Aidshilfen
Die Infomappe richtet sich an Berater*innen in Aidshilfen.
Ratsuchende, die Fragen rund um HIV, Geschlechtskrankheiten und sexuellem Wohlbefinden haben, können sich an unsere Onlineberatung unter www.aidshilfe-beratung.de wenden.
Sowohl die persönliche, die telefonische als auch die Onlineberatung in Aidshilfe stößt da auf Grenzen, wo sie Arbeits- und Kompetenzfelder staatlich geregelter Berufsfelder berührt, wie Aufgaben von Ärzt_innen, Jurist_innen, Psycholog_innen, Psychotherapeut_innen und Sozialpädagog_innen.
Psychotherapie und psychosoziale Beratung
Die Behandlung und Diagnose psychischer Erkrankungen durch psychotherapeutische Verfahren darf nur durch bestimmte Personenkreise erfolgen:
- Ärzt_innen mit einer Approbation als Psychotherapeut_in und spezifische Fachärzt_innen, wie der_die Fach_ärztin für Psychotherapie oder Psychiater_innen.
- Psycholog_innen mit einer Approbation als Psychotherapeut_in
- Heilpraktiker_innen oder Personen mit einer auf Psychotherapie beschränkten Zulassung nach Heilpraktikergesetz
- Dipl. Pädagog_innen und Dipl.-Sozial-pädagog_innen mit einer Approbation als Kinder- und Jugendpsychotherapeut_in (dann beschränkt auf psychisch kranke Kinder und Jugendliche)
Die Gesetzlichen Regelungen dazu sind im 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie im Heilpraktikergesetz (HPG von 1939) niedergeschrieben.
Ein Beratungsgespräch darf demnach keine „kleine Psychotherapie“ werden.
In Beratungsgesprächen kann ein_e Klient_in auch Ängste äußern oder depressive Züge zeigen. Darauf einzugehen, heißt noch nicht, eine Psychotherapie zu beginnen.
Die Abgrenzung zwischen Beratung und Psychotherapie kann man u. a. durch folgende Merkmale fassen:
- Beratung ist zeitlich begrenzt und von überschaubarer Dauer
- Beratung bezieht sich auf situationsgebundene Problemzusammenhänge, phasentypische Überforderungen und Krisen
- Beratung bezieht sich auf relativ reflexions- und handlungsfähige Menschen. Nimmt ein_e Berater_in wahr, dass ein_e Anrufer_in geistig oder seelisch erkrankt ist, (z. B. eine Angststörung entwickelt hat), muss er_sie auf die Grenze seiner_ihrer Kompetenz hinweisen und an eine_n Fachärzt_in oder eine_n Psychotherapeut_ in verweisen.