Rechtliches zum HIV-Test
Die Infomappe richtet sich an Berater*innen in Aidshilfen.
Ratsuchende, die Fragen rund um HIV, Geschlechtskrankheiten und sexuellem Wohlbefinden haben, können sich an unsere Onlineberatung unter www.aidshilfe-beratung.de wenden.
Informierte Einwilligung
Nach § 24 Infektionsschutzgesetz gilt auch der Nachweis eines Erregers bzw. der Test als Teil der Behandlung, und wie andere medizinische Untersuchungen und Behandlungen darf auch der HIV-Test nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Man spricht hier von „informed consent“ (informierte Einwilligung): Menschen, die auf HIV getestet werden, müssen wissen, was ein positives Testergebnis für sie bedeuten kann. Deshalb sollte einem HIV-Test eine Beratung vorausgehen.
Untersuchungen auf HIV ohne Einverständnis der betreffenden Person sind nach gegenwärtiger Rechtsauffassung verboten. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Patient*innen, denen im Rahmen allgemeiner Untersuchungen Blut abgenommen wird, mit einer Untersuchung des Bluts auf HIV einverstanden sind. Ungefragt zu testen erfüllt den Straftatbestand einer Kör- perverletzung.
Personen, die sich testen lassen wollen, müssen – unabhängig vom Alter – einwilligungsfähig sein. Bei Jugendlichen geht man generell davon aus, dass die Einwilligungsfähigkeit bei über 16-Jährigen meist gegeben ist. Die HIV-Testung von unter 16-Jährigen ist möglich, die Einwilligungsfähigkeit sollte aber von den Berater*innen gut dokumentiert werden.
Es gibt keine Verpflichtung, dem*der Arbeitgeber*in vor Antritt einer Arbeitsstelle mitzuteilen, dass man HIV-positiv ist. Die Frage nach dem HIV-Status darf nur gestellt werden, wenn er für die Tätigkeit relevant ist – und das trifft nur im Ausnahmefall zu. Auch verpflichtende HIV-Tests sind unzulässig. Weitere Informationen dazu finden sich im Kapitel 10 (Leben mit HIV) unter dem Punkt „HIV und Arbeit“.
Generell gilt: Ein HIV-Test ohne die Einverständniserklärung ist nicht zulässig. In einigen Kliniken wird der Test aber heimlich durchgeführt bzw. man stimmt ihm durch Unterschrift des Kleingedruckten in der Aufnahmeerklärung zu, sofern man einem HIV-Test nicht ausdrücklich widerspricht (Opt-out-Erklärung) – dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zulässig.
Der HIV-Test ist Bestandteil der Regelleistungen in der Schwangerschaftsvorsorge und soll allen Schwangeren von ihren Gynäkolog*innen angeboten werden. Der Test wird in diesem Fall von der Krankenkasse bezahlt und darf nicht als „individuelle Gesundheitsleistung“ in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich zur ärztlichen Beratung muss ein Merkblatt zum Thema HIV-Test in der Schwangerschaft ausgehändigt werden. Dieses erläutert, warum allen Schwangeren in Deutschland ein HIV- Test angeboten wird, und enthält alle wichtigen Informationen, die Schwangere für eine Entscheidung über den Test benötigen. Der Test ist freiwillig. Im Mutterpass werden nur die Durchführung des Beratungsgesprächs und die Durchführung des Tests dokumentiert, nicht aber das Ergebnis.
Nach wie vor unzulässig – aber häufig praktiziert – ist die Durchführung eines HIV-Tests ohne Einwilligung der schwangeren Person.
Blutspenden
Der Gang zum Blutspenden ist kein Ersatz für einen HIV-Test. Wer zur Blutspende geht, sollte in der Anam- nese wahrheitsgetreu Angeben zu HIV- Risiken machen. Dieser Fragebogen ist ein wichtiger Bestandteil des Sicherheitskonzepts für die Blutspende, denn jeder Test hat eine diagnostische Lücke. Blutspender*innen werden in einer zentralen Datei erfasst und namentlich registriert. Unter Umständen könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn falsche Angaben zu einem möglichen Infektionsrisiko gemacht wurden und ein*e Empfänger*in geschädigt wird. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn jemand trotz eines erhöhten Infektionsrisikos Blut spendet und eine HIV-Infektion aufgrund der diagnostischen Lücke noch nicht erkannt werden kann.