Auswertungen individueller Gesundheitsrisiken durch Krankenkassen

Krankenkassen wird die Möglichkeit eingeräumt, personenbezogene Gesundheitsdaten ihrer Patient*innen auszuwerten. Dies soll der frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsrisiken dienen. Versicherte müssen darüber informiert werden und können der Auswertung widersprechen.

Die Datengrundlage sind hierbei die Abrechnungsdaten, auf deren Grundlage von Ärzt*innen erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Keine Einsicht erhält die Krankenkasse auf die weiteren Inhalte der ePA ihrer Versicherten.

Welche Auswertungen der Abrechnungsdaten die jeweilige Krankenkasse durchführt, ist ihre individuelle Entscheidung. Der Spitzenverband der Krankenkassen übermittelt lediglich eine jährliche Information der durchgeführten Auswertungen an das Bundesministerium für Gesundheit.

Im Gesetz heißt es weiter, dass die Krankenkasse bei erkannten Risiken die Versicherten informieren muss – mit einer Empfehlung, medizinische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Es sind mehrere Zwecke festgelegt, zu denen Krankenkassen ihre Auswertungen durchführen können (nach § 25 b, Sozialgesetzbuch V):

  1. die Erkennung von seltenen Erkrankungen,
  2. die Erkennung von Krebserkrankungen,
  3. die Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können,
  4. die Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches,
  5. die Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist, oder
  6. die Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.

Widerspruchsmöglichkeit

Patient*innen haben die Möglichkeit, einer Auswertung zu individuellen Gesundheitsrisiken gegenüber der Krankenkasse zu widersprechen.

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, Patient*innen über eine geplante Datenverarbeitung und Möglichkeiten des Widerspruchs mindestens vier Wochen vor Beginn der Datenverarbeitung zu informieren.

Es ist gesetzlich festgelegt, dass Krankenkassen ihre Patient*innen nicht bevorzugen oder benachteiligen dürfen, je nachdem, ob diese der Auswertung zu Gesundheitsrisiken widersprochen haben oder nicht.

Die Deutsche Aidshilfe und andere zivilgesellschaftliche Organisationen üben Kritik an den geplanten Auswertungen:

  • Es gibt erhebliche Zweifel, dass auf alleiniger Grundlage der eingespeisten Abrechnungsdaten persönliche Gesundheitsrisiken so gut ausgelesen werden können, dass wirklich ein Mehrwert für Patient*innen entsteht.
  • Es ist unklar, in welcher Form die „Hinweispflicht“ der Krankenkasse vonstatten gehen soll, wer diese Hinweise mitteilt und ob medizinisch geschultes Personal in diese Entscheidungen einbezogen wird.
  • Mitteilungen durch Krankenkassen über „entdeckte Gesundheitsrisiken“ können Menschen verunsichern, denn sie finden nicht in einem vertrauten Behandlungssetting statt.
  • Krankenkassen könnten Druck auf Patient*innen ausüben und die Versorgungsleistung beeinflussen, um Geld zu sparen.