Zugriff von Betriebsärzt*innen

Betriebsärzt*innen erhalten Zugriff auf die ePA, wenn Patient*innen dem zustimmen. Der Zugriff gilt im Standard für drei Tage und ist auf Leserechte beschränkt (mit Ausnahme der Impfdokumentation, die Betriebsärzt*innen auch bearbeiten dürfen).

Zugriff von Betriebsärzt*innen regeln

Betriebsärzt*innen erhalten nur Zugriff auf die ePA, wenn Versicherte ihnen vor Ort eine Einwilligung zur Einsicht in die ePA geben.

Niemand ist verpflichtet, Betriebsärzt*innen den Zugriff auf die ePA zu erteilen.

Über die ePA-App oder die Ombudstellen der Krankenkasse kann eine erteilte Einwilligung jederzeit zurückgenommen werden.

Die Deutsche Aidshilfe lehnt den Zugriff von Betriebsärzt*innen auf die ePA ab:

Auch bei einem Opt-in-Verfahren, also einem Zugriff nach aktiver Einwilligung, könnten Arbeitnehmer*innen unter Druck gesetzt werden, falls sie den Zugriff nicht erteilen möchten.

Betriebsärzt*innen haben nicht das Recht, Gesundheitsinformationen zu erhalten, die über die gesundheitliche Eignung, eine Tätigkeit auszuüben, hinausgehen. Gerade für Menschen mit HIV stellt das die Gefahr eines Outings im Arbeitskontext dar, das negative Folgen haben kann.

Betriebsärzt*innen und Amtsärzt*innen können über die berufliche Eignung von Menschen entscheiden. In der Antidiskriminierungsstelle der Deutschen Aidshilfe gab es etwa folgenden Fall: Ein Amtsarzt hat einen Bewerber bei der Feuerwehr wegen seiner HIV-Infektion als nicht tauglich eingestuft. Dafür gibt es keinerlei medizinische Grundlage. Es zeigt aber sehr gut die Machtasymmetrie. Deshalb sollte im beruflichen Kontext kein Zugriff aus die ePA erlaubt sein. Das gilt auch dann, wenn Patient*innen dem Zugriff aktiv zustimmen müssen. Denn sie könnten unter Druck gesetzt werden.“

Kerstin Mörsch, Kontaktstelle HIV-bezogene Diskriminierung bei der Deutschen Aidshilfe